(Stand Februar 2018)
1. Für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend gemeinsam „Leistungen“ genannt), die die LWB Automation GmbH („LWB“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs.1 BGB („Kunde“) erbringt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen („AGB“). Abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere dessen Einkaufsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn LWB deren Geltung nicht ausdrücklich widerspricht und in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
2. Die Entgegennahme einer von LWB erbrachten Leistung durch den Kunden genügt für die Einverständniserklärung des Kunden mit der Geltung dieser AGB.
3. Der Teil A. „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen“ der AGB gilt für alle Leistungen im Sinne von Nr. 1 der AGB. Ergänzend gelten für bestimmte Leistungen die in den Teilen B. und C. enthaltenen Bedingungen.
4. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte von LWB mit dem Kunden.
5. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sämtliche Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Bestimmung bedarf der Schriftform.
1.1 Die Angebote der LWB sind stets freibleibend.
1.2 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von LWB maßgebend.
1.3 Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies im Einzelnen ausdrücklich vereinbart ist.
1.4 Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen vertraulich zu behandeln, die er von LWB erhält. Insbesondere gilt dies für technische und wirtschaftliche Informationen, Geschäftspläne, kommerzielle und finanzielle Informationen, Designs und Dokumente, sei es in mündlicher oder schriftlicher Form oder in Form von Produkten oder Produktmustern (nachfolgend: „Vertrauliche Information“). Der Kunde ist verpflichtet, die vertraulichen Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen, den Zugang von Dritten zu diesen zu verhindern und die Vertraulichen Informationen nur im Rahmen der Zwecksetzung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden. Der Kunde ist verpflichtet die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt zu behandeln, als wären es seine eigenen vertraulichen Informationen, zumindest jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
1.4.1 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen,
a) die dem Kunden bereits vor Mitteilung durch LWB bekannt waren oder sich in dessen Besitz befanden;
b) die der Kunde von einem Dritten erhalten hat, ohne dass der Dritte die Informationen unter Verstoß gegen eine Verschwiegenheitsverpflichtung erlangt hat oder weitergibt;
c) die allgemein bekannt sind, ohne dass hierin eine Verletzung der Vertraulichkeitspflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien liegt;
d) soweit eine vorherige schriftliche Zustimmung zur Offenlegung von LWB vorliegt; oder
e) soweit diese im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung herauszugeben sind.
Für das Vorliegen dieser Ausnahmen hat der Kunde beweispflichtig.
1.4.2 Der Kunde ist verpflichtet, vertrauliche Informationen lediglich den Arbeitnehmern mitzuteilen, die diese für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien benötigen. Soweit gesetzlich zulässig, wird der Kunde seinen Arbeitnehmern – auch über den Zeitraum des Arbeitsverhältnisses hinaus – eine Verschwiegenheitsverpflichtung auferlegen.
1.5 Konstruktionsänderungen an dem Liefergegenstand / an den Liefergegenständen behält sich LWB vor.
1.6 Der Kunde ist, sofern ein Vertrag nicht zustande kommt, verpflichtet, die Angebotsunterlagen auf Verlangen von LWB auf eigene Kosten unverzüglich an LWB herauszugeben.
1.7 LWB ist berechtigt, zur Erfüllung aller oder einzelner vertraglicher Verpflichtungen Dritte als Unterauftragnehmer zu beauftragen.
1.8 Die Planung der Aufgabenerfüllung wird durch LWB festgelegt. Auch soweit die Leistungserbringung am Ort des Kunden erfolgt, ist allein LWB ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter und Unterauftragnehmer von LWB werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Die von LWB eingesetzten Mitarbeiter und Unterauftragnehmer unterliegen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen des Kunden.
2.1 Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch LWB. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen sowie der rechtzeitige Eingang der vereinbarten Anzahlung voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
2.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Liefergegenstände das Werk der LWB innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. Falls die Auslieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferzeit bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, als eingehalten.
2.3 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei LWB oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von LWB nicht zu vertretenden Umständen zurückzuführen, so wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Die zuvor bezeichneten Umstände sind auch dann von LWB nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird LWB in wichtigen Fällen dem Besteller so bald als möglich mitteilen.
2.4 Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann dem Besteller die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von LWB, mindestens jedoch ein halbes von Hundert des Nettowertes des betreffenden Liefergegenstands für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Die hierbei entstandenen Lagerkosten werden auf 5% des Nettoauftragswertes begrenzt, es sei denn, von LWB werden höhere Kosten nachgewiesen. LWB ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
2.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
2.6 Nimmt der Besteller die Lieferung nicht im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er trotzdem zu den vereinbarten Terminen, die von der Lieferung abhängigen Zahlungen so zu leisten, als ob die Lieferung vertragsgemäß erfolgt wäre.
3.1 Preise von LWB verstehen sich jeweils zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten bei Lieferung ab Werk ausschließlich Verladung, Verpackung, Montage und Inbetriebnahme sowie aller sonstigen Gebühren.
3.2 Der Kunde hat Leistungen von LWB, die durch vom Kunden zu vertretende Wartezeiten oder Änderungen des Leistungsumfangs notwendig werden, auf Nachweis von LWB zu den jeweils gültigen Stundensätzen zu vergüten.
3.3 Sofern sich aus dem Vertrag der Parteien nichts anderes ergibt, sind Rechnungen von LWB innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Der Kunde ist verpflichtet, Zahlungen auf seine Kosten und Gefahr zu leisten.
3.4 Zahlungsfristen sind eingehalten, wenn der zu zahlende Betrag LWB am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.
3.5 Teilzahlungen erfolgen zunächst auf noch offenstehende ältere Forderungen von LWB gegen den Kunden.
4.1 An den Liefergegenständen behält sich LWB das Eigentumsrecht bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Bis dato ist eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten der Verfolgung des Eigentumsrechts trägt der Besteller.
4.2 Im Falle einer Pfändung, einer Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, ist der Besteller verpflichtet, LWB unverzüglich davon zu unterrichten.
4.3 Im Falle zulässiger Veräußerung tritt an die Stelle der mit Eigentumsvorbehalt von LWB belassenen Liefergegenstände der Veräußerungserlös bis zur Höhe unserer Gesamtforderung. Vom Besteller dabei vereinnahmte Rechnungsbeträge sind unverzüglich an LWB abzuführen.
4.4 Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.
4.5 LWB kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an LWB abgetretenen Forderungen bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Kunden sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Kunden, die die Erfüllung der LWB zustehenden Ansprüche gefährden, widerrufen („Verwertungsfall“). Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an LWB unverzüglich zu unterrichten und LWB alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen.
4.6 LWB ist berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers auf Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes von LWB ist LWB bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Hersteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch LWB gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4.7 LWB behält sich alle Rechte an Angeboten, Zeichnungen sowie Schaltplänen vor. Diese Dokumente dürfen nicht an Dritte weitergereicht werden. Bei Zuwiderhandlung hat LWB das Recht, rechtliche Schritte gegen die verantwortliche Partei einzuleiten.
5.1 Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder LWB sich noch zur Übernahme anderer Leistungen, wie z.B. der Versandkosten, der Anfuhr oder zur Aufstellung des Liefergegenstandes vertraglich verpflichtet hat.
Bei Verkauf »ab Werk« muss LWB dem Besteller schriftlich den Zeitpunkt mitteilen, an dem der Liefergegenstand /die Liefergegenstände abzunehmen ist/sind.
Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Besteller die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch LWB gegen Diebstahl-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Jedoch ist LWB verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen einzudecken, die der Besteller verlangt.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner ihm von LWB in den vorliegenden Bedingungen, Abschnitt VIII, eingeräumten Rechte entgegenzunehmen.
5.4 Teillieferungen sind zulässig.
6.1 Die Dokumentation des Liefer- und Leistungsumfangs erfolgt nach den in der Angebotsbeschreibung oder der im vereinbarten Lastenheft festgelegten Vorgaben. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, beinhaltet die Dokumentation eine Bedienungs- und Wartungsanleitung, Ersatz- und Verschleißteillisten, eine Wartungsliste und Sicherheitshinweise. Die Dokumentation wird dem Kunden auf sein Verlangen auf CD-ROM und in Papierform (DIN A4) übergeben. Die Dokumentation wird zirka 30 Tage nach Lieferung des Vertragsgegenstands bzw. des Prototypen übergeben. Liegen nachvollziehbare Gründe von LWB vor, die der Bereitstellung der Dokumentation zu diesem Zeitpunkt entgegenstehen, ist LWB berechtigt, die Dokumentation unverzüglich nach dem Wegfall dieser Gründe zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von LWB die Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die für die Erstellung der Dokumentation erforderlich sind.
6.2 Werden einem Vertrag Vorschriften des Kunden zugrunde gelegt, so gelten diese Kundenvorschriften nur, wenn und insoweit sie von LWB ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Diese Kundenvorschriften gelten trotz einer ausdrücklichen Inbezugnahme im Vertrag im Zweifel nur insoweit, wie sie sich auf Materialfreigaben, Ausführungsvorschriften oder Dokumentationsvorgaben beziehen und sich diese Kundenvorschriften im Rahmen des Üblichen bewegen.
Für Mängel an den Liefergegenständen, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet LWB für einen Zeitraum von 6 Monaten (Gewährleistungszeit) ab Versand des Liefergegenstandes oder ab Mitteilung der Versandbereitschaft unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Punkt 7 dieses Abschnitt VII wie folgt:
7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich, gemäß Wahl von LWB nach billigem Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der Gewährleistungszeit insbesondere wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder an ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist LWB unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Von LWB ersetzte Teile werden Eigentum von LWB. Soweit die Mangelbeseitigung unverhältnismäßig ist, ist LWB zu einer angemessenen Minderung der Vergütung berechtigt. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von LWB auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die LWB gegen den Lieferanten zustehen.
7.2 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
jeweils sofern diese nicht auf ein Verschulden von LWB zurückzuführen sind.
7.3 Zur Vornahme aller durch LWB nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller LWB, nach vorheriger schriftlicher Absprache, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist LWB von der Mängelhaftung befreit.
7.4 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten, trägt LWB -insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der Monteure und Hilfskräfte von LWB. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
7.5 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist ab Beendigung der Ausbesserung 3 Monate. Diese läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem gesamten Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7.6 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung durch LWB, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.7 LWB haftet bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens LWB oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der LWB beruht, jedoch nur im gesetzlichen Umfang. Für sonstige Schäden haftet LWB, ebenso bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der LWB. Bei schuldhafter Verletzung seitens LWB einer Kardinalspflicht (vertragswesentliche Pflicht, insbesondere im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten des Vertrags) ist die Haftung auf den vertragstypisch voraussehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung von LWB ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
8.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn LWB die gesamte vertraglich zugesicherte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
8.2 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
8.3 Der Besteller hat ferner ein Recht zur Ersatzvornahme, sofern LWB eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Mangelbeseitigung nicht eingehalten hat.
8.4 LWB wird durch folgende Umstände, falls diese nach Vertragsabschluss eintreten und der Vertragserfüllung im Wege stehen, entlastet: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie z.B. Brand, Mobilmachung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot des Devisentransfers, Aufstand und das Fehlen von Transportmitteln.
8.5 Soweit nicht anderweitig ausdrücklich geregelt, stehen Immaterialgüterrechte, insbesondere Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte, Rechte an Erfindungen oder technische Schutzrechte an den Erkenntnissen, Ideen, Konzeptionen, mathematischen Berechnungen, Plänen, Know-how und sonstigen Arbeitsergebnissen – gleich ob verkörpert oder nicht verkörpert – die LWB bei oder gelegentlich der Leistungserbringung entwickelt, (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“ genannt), ausschließlich LWB zu.
8.6 LWB räumt dem Kunden ein nicht ausschließlich und nicht übertragbares, zeitlich und räumlich unbefristetes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein, soweit deren Nutzung durch den Kunden zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.
8.7 Sollte der Kunde ein schutzrechtsfähiges Arbeitsergebnis entwickeln, das auf den Arbeitsergebnissen von LWB beruht, wird der Kunde dies LWB unverzüglich schriftlich mitteilen. Der Kunde und LWB werden dann im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung eine Regelung über die Inhaberschaft sowie über die Verwertung dieses Arbeitsergebnisses und der hierauf angemeldeten und erteilten Schutzrechte treffen.
8.8 Der Kunde wird LWB unverzüglich schriftlich und umfassend benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Arbeitsergebnisse geltend gemacht werden. LWB ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Ansprüche im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen gegen den Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein geltend zu machen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit LWB ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung von LWB vor.
9.1 Das Vertragsverhältnis zwischen LWB und dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) vom 11.04.1980) ist ausgeschlossen.
9.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser ganz oder teilweise nicht richtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. LWB und der Kunde verpflichten sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommende wirksame Regelung zu treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung bedacht hätten.
9.3 Im Zweifel ist die deutschsprachige Fassung sämtlicher Vertragsbestimmungen maßgebend.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach der Datenschutzgrundverordnung (= DSGVO) geschützt werden, ist zulässig, wenn der Betroffene oder eine andere Rechtsvorschrift diese erlaubt oder der Betroffene einwilligt. Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe willigt der Betroffene in die Verarbeitung in Betracht kommender personenbezogener Daten ein, es sei denn, er widerspricht schriftlich innerhalb von 10 Werktagen ab Übermittlung des Angebots durch LWB.
Bei in Betracht kommenden Betroffenen werden wir diese bei Beginn besagter Frist, auf die vorgesehene Bedeutung eines fehlenden Widerspruchs besonders hinweisen.
11.1 Alleiniger Gerichtsstand, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, ist Mannheim.
11.2 LWB ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
11.3 Für die vertraglichen Beziehungen zwischen LWB und dem Besteller gilt deutsches Recht unter Ausschluss CISA.
Durch die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen verlieren frühere Fassungen ihre Gültigkeit.
Diese Montagebedingungen gelten für alle Leistungen zur Montage und/oder Inbetriebnahme von Liefergegenständen der LWB im In- und Ausland in Verbindung mit Ziffer A.
Mit der Montage kann erst begonnen werden, wenn der Besteller auf seine Kosten alle erforderlichen Vorbereitungen getroffen hat.
Insbesondere sind durch den Besteller Fundamente und sonstige Bauarbeiten in den vorgeschriebenen Maßen sachgemäß auszuführen. Die Fundamente müssen genügend ausgetrocknet und alle Gerüste usw., die der Montage hinderlich sind, entfernt sein.
Alle vom Besteller zu beschaffenden Montage-Gegenstände, einschließlich der von ihm zur Verfügung zu stellenden Geräten und Einrichtungen, müssen vor Beginn der Montage an der Verwendungsstelle vorhanden sein.
LWB hat keine Bauarbeiten oder Abbrucharbeiten vorzunehmen; LWB hat auch keine außergewöhnlichen Maßnahmen zu treffen, ihren Liefergegenstand vom Ausladeort zum Aufstellungsort zu transportieren, sofern LWB nicht die Anlieferung bis zu diesem Ort vorab schriftlich zugesichert hat.
Falls die Arbeiten infolge von Umständen, die LWB nicht zu vertreten hat, über einen längeren Zeitraum unterbrochen werden, behält sich LWB das Recht vor, den Monteur zurückzurufen und jegliche anfallende Kosten, sowohl für die Heimreise des Monteurs, als auch für dessen Rückentsendung zum Montage-/ Inbetriebnahmeort dem Besteller in Rechnung zu stellen.
Falls dem Monteur Wartezeiten entstehen, die LWB nicht zu verantworten hat, wird dem Besteller der jeweilige, während der Montagedauer gültige Tagessatz pro Person und angefangenem Tag in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die daraus entstehenden Zusatzkosten wie Verpflegung und Unterbringung, die dann je nach Aufwand berechnet werden.
Alle zur Inbetriebnahme erforderlichen Rohmaterialien wie Zement, Sand, Zuschlagstoffe, Bewehrungsstahl usw. sind dem Montagepersonal von LWB während der Inbetriebnahme kostenlos zur Verfügung zu stellen. Alle durch den Besteller verursachten Folgeschäden einschließlich der II.-Wahl-Qualität oder Ausschussprodukte gehen zu seinen Lasten.
Eine Montage- und Inbetriebnahmeverzögerung, die LWB nicht zu vertreten hat, geht zu Lasten des Bestellers, z.B. für Wartezeiten, Kranausfall und zusätzliche Reisen unserer Monteure.
Der Kunde ist verpflichtet, LWB täglich die Dauer der Arbeitszeit der beim Kunden oder dessen Endkunden eingesetzten Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer von LWB unverzüglich schriftlich auf Rapporten zu bestätigen.
Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeitern und Unterauftragnehmern von LWB freien Zugang zum jeweiligen Montage- und Inbetriebnahmeort zu verschaffen und diese Mitarbeiter und Unterauftragnehmer bei der Erbringung ihrer Leistung zu unterstützen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn LWB bei einem Endkunden des Kunden tätig wird.
Die ungehinderte Durchführung der Montage erfordert, dass alle Montage- und Arbeitsräume gedeckt, mit Türen und Fenstern versehen und so beschaffen sind, dass der Aufenthalt darin weder der Gesundheit schadet noch den Zustand des Materials beeinträchtigt.
Alle Hilfsmittel wie Strom, Licht, Gas, Wasser und Telefoneinrichtungen sind den LWB-Monteuren kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Es ist Sache des Bestellers, für ausreichende Beleuchtung und Heizung dieser Räume zu sorgen und dem Montage-Personal die erforderlichen hygienischen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
Arbeiten auf ungesundem oder gefährlichem Gelände werden von der LWB nicht ausgeführt.
Das Material ist von dem Besteller so zu lagern, dass es gegen Witterungs- und sonstige schädigende Einwirkungen geschützt ist.
Für die Aufbewahrung von Kleinmaterial, Werkzeug und sonstigen Ausrüstungsgegenständen ist dem Montage-Personal ein geeigneter, abschließbarer Raum zur ausschließlichen Verfügung zu stellen. Falls kein solcher Raum vorhanden ist, haftet der Besteller für Diebstahl, Verlust und sonstiges Abhandenkommen sowie für Material und Werkzeug.
Der Besteller hat alle Werkzeuge sowie notwendiges Hilfsmaterial, das zur Durchführung und zum Gelingen der Montage erforderlich ist, im vollen Umfang auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Hierunter fallen insbesondere das Werkzeug für das Hilfspersonal sowie Hebezeuge genügender Tragkraft (einschließlich Bedienungspersonal), Seile, Gerüste, Werkbänke mit Schraubstöcken, Schmiedeeisen, Schweißeinrichtungen usw., desgleichen Putz-, Packungs- und Schmiermittel, Material zum Unterlegen und Untergießen der Maschinen sowie Brennstoffe, der erforderliche Dampf und elektrische Strom in der geeigneten Spannung, Wasser, Schweißgas und sonstige Betriebsstoffe. In Ausnahmefällen kann dieses Werkzeug und Hilfsmaterial sowie Spezialwerkzeug nach besonderer schriftlicher Vereinbarung von der LWB gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.
Bezieht das Montage-Personal der LWB vom Besteller Material oder leistet der Besteller Arbeit zu Lasten der LWB, so hat das Personal der LWB hierüber einen Bestellschein oder Stundenzettel auszustellen und zu unterschreiben. Zur Anerkennung solcher Belastungen sind wir nur bei Vorlage dieser Belege verpflichtet.
Der Besteller hat dem Montage-Personal der LWB auf Anforderung für die Montage, für die Inbetriebnahme und für etwaige Nacharbeiten während der Gewährleistungszeit die jeweils erforderlichen Fach- und Hilfskräfte wie Schlosser, Elektriker, Maurer, Zimmerleute, Dachdecker, Glaser, Maler, Erdarbeiter usw. sowie das notwendige Montage-Material unentgeltlich und in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden.
Der Besteller hat die bereitgestellten Fach- und Hilfskräfte entsprechend den Landesgesetzen zu versichern.
Der Besteller hat rechtzeitig die erforderlichen Aufenthalts-, Arbeits- und sonstigen behördlichen Genehmigungen für das Montage-Personal zu beschaffen.
Das Montage-Personal der LWB hat den Anspruch auf eine vom Besteller zu tragende tägliche Auslösung in der Höhe der genannten Sätze zur Bestreitung der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und sonstiger Ausgaben wie Instandhaltung von Bekleidung, Getränke usw.
Der Besteller hat für das Montage-Personal der LWB auf seine Kosten gute und saubere Unterkunft, gesunde und ausreichende Verpflegung sowie ärztliche Betreuung zur Verfügung zu stellen.
Bei Krankheit und Unfall übernimmt in den Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen der Besteller alle Kosten für ärztliche Behandlung, für Medikamente und andere Mittel zur Wiederherstellung der Gesundheit sowie gegebenenfalls die Kosten für den Aufenthalt in einem nach modernen Grundsätzen geleiteten Krankenhaus.
Zu Lasten des Bestellers gehen alle mit einer Rückreise infolge Krankheit oder Unfalls verbundenen Kosten, die Reisekosten des Ersatzmannes und im Todesfalle nach Verlangen der LWB die Bestattungskosten am Sterbeort oder die Überführungskosten zum Heimatort.
Der Besteller hat auf der Montagestelle alle gesetzlichen bzw. erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen Unfälle zu treffen.
Sofern die Verhältnisse an einem Montageort besondere Schutzmaßnahmen gegen klimabedingte oder epidemische Krankheiten wie Malaria und andere Seuchen erfordern, werden sämtliche dadurch entstehende Kosten dem Besteller berechnet.
Müssen im Zusammenhang mit der Montage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von LWB oder ihrem Montage-Personal Steuern, Zölle oder andere Abgaben entrichtet werden, so gehen diese zu Lasten des Bestellers.
Die angefallenen Montagekosten werden nach Beendigung der Montage in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind sofort zahlbar, netto, ohne Abzug, in der vertraglich festgelegten Währung.
a) Der Transport zur Montagestelle, die Entladung und die Einlagerung des Gegenstandes der Montage bildenden Materials erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, soweit, nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Dies gilt auch, falls LWB zur Überwachung der sachgemäßen Behandlung der gelieferten Gegenstände Personal zur Verfügung stellt.
b) Der Besteller haftet für Schäden, die durch sein Personal, das von ihm gestellte Hilfspersonal oder dritte Personen verursacht werden. Er trägt überdies die volle Verantwortung für Unfälle, Unfallfolgen und Sachschäden, die auf ungenügende Beschaffenheit der von ihm gestellten Rüst- und Hebezeuge sowie anderer Einrichtungen zurückzuführen sind, auch wenn diese von unserem Personal ohne Beanstandung verwendet wurden. Es ist die Pflicht des Bestellers das Montage-Personal der LWB ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, wenn irgendwelche Rücksichten auf seinen Betrieb zu nehmen sind.
c) Der Besteller hat LWB die Sicherheitsvorschrift bekanntzugeben, die er für sein eigenes Personal erlassen hat.
d) Der Besteller darf das Personal der LWB ohne ihre vorherige schriftliche Genehmigung nicht zu Arbeiten heranziehen, die nicht unter den Vertrag fallen. Auch wenn LWB die Zustimmung erteilt, übernimmt sie keine Haftung für diese Arbeiten. Der Besteller ist für die Sicherheit des von LWB hierbei eingesetzten Personals verantwortlich.
Hat LWB die Inbetriebsetzung einer Anlage binnen einer bestimmten Frist übernommen, so gilt diese als eingehalten, wenn die Anlage an dem festgesetzten Tage nützliche Arbeit leisten kann, auch wenn unwesentliche Teile noch fehlen oder Nacharbeiten notwendig sind.
Nach Fertigstellung einer Werkleistung und der Aufforderung, die Abnahme zu erklären, hat der Kunde diese innerhalb von zehn Werktagen zu erteilen. Als Werktage gelten die Tage von Montag bis Freitag unter Ausschluss der bundeseinheitlichen Feiertage. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht unter Berufung auf konkret zu beschreibende Mängel schriftlich verweigert.
Teilabnahmen sind zulässig, soweit LWB mehrere unterschiedliche oder teilbare Leistungen erbracht hat und berechtigte Interessen des Kunden nicht entgegenstehen.
LWB haftet für die sachgemäße Ausführung der von uns übernommenen Arbeiten durch das von LWB besonders geschulte und erfahrene Montage-Personal, vorausgesetzt, dass LWB die Arbeiten während der Ausführung und nach der Fertigstellung kontrollieren kann. Ausgenommen bleiben Schäden, die von unserem Personal im Zuge der Montage verursacht werden. Für Arbeiten des Bestellers am Montagegegenstand, die ohne besondere Anweisung der LWB ausgeführt werden, übernimmt LWB keine Haftung.
Das Montage-Personal der LWB ist nicht berechtigt, LWB verpflichtende Aussagen zu treffen.
Bei Revisionen und Reparaturen an Ort und Stelle nach Ablauf der Gewährleistungszeit sowie bei Arbeiten an Fremdmaterial finden die Montagebedingungen entsprechende Anwendung.
Wird die Durchführung der Arbeiten durch Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Epidemien, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Unruhen, Mangel an Versorgungsgütern, Fehlen von Transportmitteln und Einschränkung des Energieverbrauchs) erschwert, so sind die Bedingungen, unter welchen LWB die Montage übernommen hat, den veränderten Verhältnissen anzupassen.
(Stand 25.04.2019)
1.1. Diese Standardbedingungen für den Einkauf von Gütern gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Parteien abgeändert werden. Diese Vereinbarungen sollen auch dann gelten, wenn der Käufer Warenlieferungen des Verkäufers annimmt, und entgegenstehende Verkaufsbedingungen des Verkäufers bestehen, die aber nicht Grundlage des Vertrages sind.
1.2. Jede zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich getroffen wurde. Weitere zusätzliche Bedingungen oder Vertragsklauseln, die vom Verkäufer eingebracht werden, gelten solange als abgelehnt, als der Käufer diesen zusätzlichen Bestimmungen nicht schriftlich zugestimmt hat.
1.3. Diese Bedingungen werden allen zukünftigen Einzelverträgen zwischen Käufer und Verkäufer – bei gleichzeitigem Ausschluss anders lautender Allgemeiner Vertragsbedingungen – zugrunde gelegt. Im Übrigen gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nur für Verträge mit Kaufleuten
2.1. Ein Kaufvertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Käufer nach Empfang eines Angebots innerhalb 14 Tagen eine schriftliche Annahmeerklärung abgegeben hat.
2.2. Maß- und Gewichtsangaben, Mengen, Preise, sonstige Beschreibungen und sonstige Daten, wie sie in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthalten sind, stellen nur Näherungswerte dar und sind solange nicht für den Käufer verbindlich, wie sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen worden sind. Diese Daten, die dem Verkäufer vor Vertragsschluss übermittelt wurden, bleiben ausschließliches Eigentum des Käufers und dürfen auch Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene und vom Vertragspartner akzeptierte Preis ist bindend. Der vereinbarte Kaufpreis schließt die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung sowie Übernahme der Transportversicherung ein.
3.2. Soweit der Verkäufer Materialtests, Prüfkontrolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch die Übergabe dieser Unterlagen voraus. Erst mit Übergabe dieser Dokumente sind die Rechnungen zur Zahlung fällig. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Käufer aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückbehält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
3.3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
3.4. Zahlung und Lieferung soll in der Weise und zu der Zeit erfolgen, wie es von den Parteien im Einzelfall vereinbart wird. Soweit im Einzelfall keine Vereinbarung getroffen wird, soll die Zahlung im Regelfall innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 2% Skonto beziehungsweise innerhalb von 90 Tagen rein netto erfolgen.
3.5. Der Verkäufer hat dem Käufer eine prüffähige Rechnung zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, welche es dem Käufer ermöglicht, die Aspekte der in Rechnung gestellten Leistungen qualifiziert zu prüfen. Zahlungen werden ohne eine solche prüffähige Rechnung nicht zur Zahlung fällig.
4.1. Die Lieferung hat am im Kaufvertrag oder der Bestellung niedergelegten Liefertag zu erfolgen.
4.2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Lieferverzug eintritt.
4.3. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer schriftlich eine Verzugsentschädigung für zusätzlich entstandene Kosten (z. B. für Transport, Versicherung, Lagerung usw.) zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10% des gesamten Vertragswertes.
4.4. Bei erkennbaren Verzögerungen einer Lieferung oder Leistung ist der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen.
4.5. Durch die Annahme einer verspätet erfolgten Lieferung werden etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers nicht berührt.
4.6 Bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz-, Vergleichs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Verkäufers bzw bei Ablehnung eines solchen Verfahrens mangels Masse, bei Wechsel- oder Scheckprotesten und bei Zahlungseinstellungen ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und zwar auch dann, wenn der Vertrag vom Käufer oder den Verkäufer oder beiderseits schon ganz oder teilweise erfüllt worden ist, die Gewährleistungsfristen für den Verkäufer jedoch noch nicht abgelaufen sind.
Soweit sich aus einzelnen Lieferverträgen nichts anderes ergibt, wird der Zeitpunkt des Gefahrüber- gangs grundsätzlich in Übereinstimmung mit den Incoterms der Internationalen Handelskammer (Incoterms 2010) festgelegt. Wurde keine Einzelfall- absprache getroffen, so soll grundsätzlich die Klausel „delivery duty paid“ (geliefert verzollt, Incoterms 2010) gelten.
6.1. Sofern der Käufer beim Verkäufer beistellt, behält sich der Käufer hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer werden für den Käufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware dem Käufer mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.6.2. Wird der vom Käufer beigestellte Gegenstand mit anderen, dem Käufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Käufer daran das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verkäufer vom Käufer anteilsmäßig das Eigentum überträgt; der Verkäufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für den Käufer.6.3. An Fertigungswerkzeugen behält sich der Käufer das Eigentum vor; der Verkäufer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom Käufer bestellten Ware einzusetzen. Der Verkäufer ist verpflichtet, die dem Käufer gehörenden Werkzeuge auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Verkäufer ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs-und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat der Verkäufer dem Käufer sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, macht er sich gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig.6.4. Dem Verkäufer vom Käufer überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung vom Käufer weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Käufer ihre Herausgabe verlangen, wenn der Verkäufer diese Pflichten verletzt.6.5. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Käufers offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
7.1. Gewährleistung bei Sachmängeln
Der Verkäufer sichert zu, dass die von ihm gelieferte Ware frei von Fehlern ist, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen ist und den Anforderungen des Käufers entspricht.
Die Mängelhaftung des Verkäufers besteht für zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Verkäufer die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Ver- käufer die Kosten zu tragen hat. Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung.
7.2. Keine Verletzung von Rechtsnormen
Der Verkäufer sichert zu, dass die Ausübung der Einzelkaufverträge keine Rechtsverletzung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen irgendeiner offiziellen Stelle bewirken wird.
7.3. Gewährleistung bei Rechtsmängeln
Der Verkäufer sichert zu, dass alle den Kaufverträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) entgegenstehen. Wird der Käufer für Rechtsmängel oder die Verletzung von Schutzrechten von Dritten in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer auf erste Anforderung von diesen Ansprüchen freizustellen.
Unabhängig von etwaigen Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Verzögerung oder Schlechtleistung zahlt der Verkäufer dem Käufer eine schadensunabhängige Vertragsstrafe, wenn und soweit der Verkäufer gegen die vertraglichen Verpflichtungen verstößt. Die Höhe der Vertragsstrafe wird dabei durch den Käufer aufgrund der Schwere des individuellen Verstoßes festgelegt und berücksichtigt in angemessener Weise die Beeinträchtigung für den Betrieb des Käufers.
9.1. Diese Vereinbarung ersetzt alle vorhergehenden Vereinbarungen, die von den Parteien zu diesen Geschäftsfeldern vorher mündlich oder schriftlich getroffen werden; vorhergehende Vereinbarungen werden mit der Unterzeichnung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam.
9.2. Die Rechte aus dieser Verbindung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei von keinem der Vertragspartner abgetreten werden.
9.3. Jede Partei trägt die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.
9.4. Eine Forderungsabtretung ist nur mit schriftlicher Zustimmung durch den Käufer zulässig.
Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtstand ist der Sitz des Bestellers.
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